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   BGH, 28.09.2016 - XII ZB 325/16   

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https://dejure.org/2016,37819
BGH, 28.09.2016 - XII ZB 325/16 (https://dejure.org/2016,37819)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2016 - XII ZB 325/16 (https://dejure.org/2016,37819)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 (https://dejure.org/2016,37819)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § 18 Abs. 1 VersAusglG, § 18 VersAusglG, § 18 Abs. 2 VersAusglG, § 18 Abs. 1, 2 VersAusglG, § 13 VersAusglG, §§ 10 Abs. 2 VersAusglG, 120 f Abs. 1 SGB VI

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 18 Abs. 1
    Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist von der Teilung gleichartiger Anrechte abzusehen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Teilung gleichartiger Anrechte

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich bei gleichen Rentenanwartschaften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1476
  • MDR 2017, 280
  • FamRZ 2016, 2081
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15

    Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - XII ZB 325/16
    Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 6 mwN, zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).

    Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 7 mwN, zu § 18 Abs. 2 VersAusglG).

    Im Rahmen der Abwägung spricht deshalb unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - XII ZB 325/16
    Angesichts dieser Möglichkeit zur Kompensation können die zusätzlichen Verwaltungskosten als ein im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigender Belang der Versorgungsträger an Bedeutung verlieren (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31).

    Stattdessen kann dann im Rahmen der Ermessensentscheidung auf die durch die Teilung verursachten Teilungskosten und somit darauf abzustellen sein, ob der Halbteilungsgrundsatz aus Sicht der geschiedenen Ehegatten auch unter Berücksichtigung der mit der Teilung einhergehenden Entwertung des Anrechts einen Ausgleich des einzelnen Versorgungsbestandteils verlangt (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 31).

  • BGH, 29.11.2011 - XI ZR 172/11

    Internationale Zuständigkeit: Verbrauchergerichtsstand für eine

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - XII ZB 325/16
    Eine abschließende Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts kommt nämlich dann infrage, wenn die Beschwerdeentscheidung einen Sachverhalt ergibt, der eine verwertbare tatsächliche Grundlage für die rechtliche Beurteilung bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (vgl. BGH Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11 - NJW 2012, 455 Rn. 29 mwN).
  • OLG Hamm, 01.02.2016 - 4 UF 136/15

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit aufgrund atypischer

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - XII ZB 325/16
    Vielmehr stünde die Durchführung eines solchen Wertausgleichs offensichtlich völlig außer Verhältnis zu dem bei beiden Versorgungsträgern zulasten der Versichertengemeinschaft im Zusammenhang mit der Durchführung entstehenden Verwaltungsaufwand (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2016, 1370; OLG Hamm FamRZ 2016, 1372).
  • OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gleichartiger, im

    Auszug aus BGH, 28.09.2016 - XII ZB 325/16
    Vielmehr stünde die Durchführung eines solchen Wertausgleichs offensichtlich völlig außer Verhältnis zu dem bei beiden Versorgungsträgern zulasten der Versichertengemeinschaft im Zusammenhang mit der Durchführung entstehenden Verwaltungsaufwand (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2016, 1370; OLG Hamm FamRZ 2016, 1372).
  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 323/15

    Versorgungsausgleich: Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei geringer

    Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016, XII ZB 325/16, juris und vom 12. Oktober 2016, XII ZB 372/16, juris).

    Ferner ist nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist oder ob es wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 8; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG auch Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 6 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 22).

    Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, ist der Halbteilungsgrundsatz Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts, so dass der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 VersAusglG seine Grenze stets in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes findet (vgl. zu § 18 Abs. 1 VersAusglG: Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 10; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25).

    Aus diesem Grunde sind auch bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung eines auch geringfügigen Zuwachses an Anrechten abzuwägen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 9).

    In diesen Fällen wird dem Halbteilungsgrundsatz regelmäßig der Vorrang gebühren, sofern nicht der Wertunterschied zwischen den beiden gleichartigen Anrechten wirtschaftlich völlig bedeutungslos ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 12 ff. und vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 - juris Rn. 17 f.).

    Bei diesen Verhältnissen wird von völliger wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit des Ausgleichs nicht ausgegangen werden können (vgl. zur Abgrenzung Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - juris Rn. 14 [0,07 EUR] und vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 372/16 - juris Rn. 18 [0,83 EUR]).

  • OLG Frankfurt, 03.04.2020 - 4 UF 251/19

    Ausnahmsweises Absehen vom Ausgleich eines Versorgungsanrechts

    Auch ein geringer Aufwand muss aber noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem bezweckten Teilungserfolg stehen (vgl. BGH FamRZ 2017, 97 Rn. 17 und FamRZ 2016, 2081 Rn. 14).

    Ist der Ausgleichswert des Anrechts aber - wie hier - bedeutungslos und liegt er erkennbar unter den real entstehenden Teilungskosten, ist ferner der Ausgleichsberechtigte - ebenfalls wie hier - nicht auf den Bagatellbetrag angewiesen und stellt sich die Teilung somit als insgesamt unwirtschaftlich dar, gebietet der Halbteilungsgrundsatz kein Abweichen von der Sollbestimmung des § 18 VersAusglG; vielmehr ist das Ermessen in diesem Fall dahin auszuüben, dass die Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht auszugleichen sind (vgl. BGH FamRZ 2016, 2081 Rn. 12).

  • BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16

    Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts

    Zum Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Ausgleichswerte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2016, XII ZB 325/16, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Das gilt für den Ausgleich geringer Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ebenso wie für die wechselseitige Teilung gleichartiger Anrechte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Auch der dabei entstehende vergleichsweise geringe Aufwand muss in einem noch angemessenen Verhältnis zu dem bezweckten Teilungserfolg stehen (Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Daher stünde die Durchführung eines derart bedeutungslosen Wertausgleichs außer Verhältnis zu dem bei beiden Versorgungsträgern zulasten der Versichertengemeinschaft im Zusammenhang mit der Durchführung entstehenden Verwaltungsaufwand (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 10.01.2024 - XII ZB 389/22

    Grundrenten-Entgeltpunkte im Versorgungsausgleich

    (a) Soweit es die Belange der Verwaltungseffizienz betrifft, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die Durchführung der Teilung gesetzlicher Rentenanrechte durch Verrechnung der Anrechte und Umbuchung der Ausgleichswertdifferenz auf bestehenden gesetzlichen Versicherungskonten beider Ehegatten bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursacht und aus diesem Grund - von den extremen Ausnahmefällen wirtschaftlich völlig bedeutungsloser Anrechte abgesehen - dem Halbteilungsgebot im Regelfall der Vorrang gebührt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 - FamRZ 2017, 195 Rn. 14 und vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - FamRZ 2016, 2081 Rn. 13).
  • OLG Hamm, 23.02.2023 - 13 UF 144/22

    Geringe Wertdifferenz; gesetzliche Rentenversicherung; wirtschaftliche

    Allein die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bei Nichterreichen der gesetzgeberischen Ziele des § 18 VersAusglG (Vermeiden von hohem Verwaltungsaufwand, Vermeiden von Splitterversorgungen) erzwingt den Ausgleich nicht (entgegen BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 325/16; BGH, Beschluss vom 12.10.2016, XII ZB 372/16).

    Bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der Anwendung von § 18 VersAusglG sind in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung eines auch geringfügigen Zuwachses an Anrechten abzuwägen (BGH, Beschluss vom 23.11.2016, XII ZB 323/15, juris; BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 325/16, juris).

    Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass in entsprechenden Fällen, da die Durchführung der Teilung durch Verrechnung und Umbuchung der Ausgleichswerte auf den gesetzlichen Versicherungskonten der Ehegatten (§ 10 Abs. 2 VersAusglG, § 120 f Abs. 1 SGB VI) üblicherweise keinen besonders hohen Verwaltungsaufwand verursache, dem Halbteilungsgrundsatz regelmäßig der Vorrang gebühre, sofern nicht der Wertunterschied zwischen den beiden gleichartigen Anrechten wirtschaftlich völlig bedeutungslos ist (BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 325/16, juris; BGH, Beschluss vom 12.10.2016, XII ZB 372/16, juris).

    Eine wirtschaftliche Bedeutungslosigkeit hielt er gegeben bei Differenzen von 15, 71 EUR und 179, 33 EUR (BGH, Beschluss vom 28.09.2016, XII ZB 325/16, juris; BGH, Beschluss vom 12.10.2016, XII ZB 372/16, juris).

  • OLG Karlsruhe, 28.06.2023 - 18 UF 12/23

    Teilanfechtung im Versorgungsausgleich

    (1) Im Rahmen der dem Familiengericht gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG eröffneten Ermessensentscheidung sind die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen (BGH vom 28.09.2016 - XII ZB 325/16, juris Rn. 9; BGH vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16, juris Rn. 13).

    Vornehmliches Gesetzesziel ist die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann (BGH vom 28.09.2016 - XII ZB 325/16, juris Rn. 9; BGH vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16, juris Rn. 13).

    Eine solche Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz unter Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeglichen werden, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden (BGH vom 28.09.2016 - XII ZB 325/16, juris Rn. 10; BGH vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16, juris Rn. 14).

    Insbesondere ist die Differenz der Ausgleichswerte mit 552, 04 ? nicht derart bedeutungslos, dass der Halbteilungsgrundsatz schon aus diesem Grund keine Abweichung von der Soll-Bestimmung des § 18 Abs. 1 VersAusglG gebieten würde (vgl. BGH vom 12.10.2016 - XII ZB 372/16, juris Rn. 16; BGH vom 28.09.2016 - XII ZB 325/16, juris Rn. 12).

  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13

    Versorgungsausgleich: Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten

    Der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von § 18 VersAusglG findet seine Grenze daher stets in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. zu § 18 Abs. 1 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 23. November 2016 - XII ZB 323/15 - FamRZ 2017, 195 Rn. 11 und vom 28. September 2016 - XII ZB 325/16 - FamRZ 2016, 2081 Rn. 10; vgl. zu § 18 Abs. 2 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2016 - XII ZB 490/15 - FamRZ 2016, 1658 Rn. 8 und vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 25).
  • KG, 14.06.2019 - 19 UF 25/19

    Versorgungsausgleich: Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in der allgemeinen

    Ist der Ausgleichswert des Anrechts allerdings bedeutungslos und liegt er erkennbar unter den real entstehenden Teilungskosten, ist ferner der Ausgleichsberechtigte nicht auf den Bagatellbetrag angewiesen und stellt sich die Teilung somit als insgesamt unwirtschaftlich dar, gebietet der Halbteilungsgrundsatz kein Abweichen von der Sollbestimmung des § 18 VersAusglG, sondern ist das Ermessen dahin auszuüben, dass solche Anrechte nicht auszugleichen sind (BGH v. 12.10.2016, XII ZB 372/16 Rn. 16 und BGH v. 28.9.2016, XII ZB 325/16 Rn. 12).

    Auch dieser geringe Aufwand muss demnach im angemessenen Verhältnis zum bezweckten Teilungserfolg stehen (BGH v. 12.10.2016 aaO Rn. 17 und BGH v. 28.9.2016 aaO Rn. 13).

  • KG, 12.06.2019 - 19 UF 25/19

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    Ist der Ausgleichswert des Anrechts allerdings bedeutungslos und liegt er erkennbar unter den real entstehenden Teilungskosten, ist ferner der Ausgleichsberechtigte nicht auf den Bagatellbetrag angewiesen und stellt sich die Teilung somit als insgesamt unwirtschaftlich dar, gebietet der Halbteilungsgrundsatz kein Abweichen von der Sollbestimmung des § 18 VersAusglG , sondern ist das Ermessen dahin auszuüben, dass solche Anrechte nicht auszugleichen sind (BGH v. 12.10.2016, XII ZB 372/16 Rn. 16 und BGH v. 28.9.2016, XII ZB 325/16 Rn. 12).

    Auch dieser geringe Aufwand muss demnach im angemessenen Verhältnis zum bezweckten Teilungserfolg stehen (BGH v. 12.10.2016 aaO Rn. 17 und BGH v. 28.9.2016 aaO Rn. 13).

  • OLG Bremen, 07.11.2016 - 4 UF 60/16

    Berücksichtigung des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes aufgrund der Durchführung

    Dieses Ermessen ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 30.11.2011, FamRZ 2012, 192; BGH, FamRZ 2012, 610; FamRZ 2015, 2125; MDR 2016, 1268 = NJW-RR 2016, 967 = FamRZ 2016, 1658 sowie Beschluss vom 28.9.2016 - XII ZB 325/16) unter besonderer Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes auszuüben.

    Der BGH stellt in ständiger Rechtsprechung bei der internen Teilung von Versorgungsanrechten hinsichtlich des dabei anfallenden Verwaltungsaufwands insbesondere darauf ab, dass dieser höhere Verwaltungsaufwand in der Regel durch die nach § 13 VersAusglG geltend zu machenden Teilungskosten ausgeglichen werden könne (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 28.9.2016, XII ZB 325/16).

  • OLG Brandenburg, 31.08.2020 - 9 UF 86/20

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer

  • KG, 21.03.2019 - 19 UF 67/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei

  • OLG Brandenburg, 02.09.2020 - 9 UF 86/20
  • OLG Brandenburg, 24.01.2020 - 9 UF 196/19

    Beschwerde gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich

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